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Kein Teilurteil zum Mehrvergütungsanspruch wegen Leistungsänderung

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Auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstandes darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist. Ein Teilurteil, mit dem der Mehrvergütungsanspruch wegen Leistungsänderung mit der Begründung abgewiesen wird, eine Leistungsänderung liege nicht vor, ist unzulässig, wenn sich die Frage der Leistungsänderung im verbliebenen Teil des Rechtsstreits in dem Zusammenhang stellt, ob eine durch die Leistungsänderung verursachte Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist.

Nach der Rechtsprechung darf auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstandes ein Teilurteil gemäß § 301 ZPO nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist insbesondere dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über die sonstigen Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Dies gilt auch, soweit es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht gemäß § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden.

Eine solche Gefahr besteht hier. Die Entscheidung über die Frage, ob die Klägerin die Verzögerung zu vertreten hat, kann nach dem zwischen den Parteien streitigen Sachverhalt davon abhängen, ob die nunmehr erbrachten Gründungsarbeiten bereits Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung waren. War das der Fall, so hatte die Klägerin diese Leistungen auch zu dem vereinbarten Fertigstellungstermin zu erbringen. War das hingegen nicht der Fall, so ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin eine Vertragsanpassung auch hinsichtlich des Fertigstellungstermins verlangen kann, so dass sie eventuell die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Es ist möglich, dass das Berufungsgericht im noch nicht entschiedenen Teil des Verfahrens zu der Auffassung kommt, die erbrachten Leistungen seien nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung gewesen. Insoweit besteht die Gefahr, dass das Berufungsgericht in seinem späteren Urteil sei es aufgrund neuen Vortrags, sei es aufgrund geänderter Rechtsauffassung hierzu abweichend entscheidet.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Juni 2013 – VII ZR 103/12


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